16.Wenn Vertrags- oder Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, die mindestens ein Drittel der Vertrags- und Unterzeichnerstaaten vertreten, dies verlangen, hat der Verwahrer eine Konferenz der Vertrags- und Unterzeichnerstaaten einzuberufen, um die Aufsichtsbehörde und den ersten Registerführer zu benennen und die in Abschnitt II der Anlage genannten Vorschriften auszuarbeiten beziehungsweise zu überarbeiten.
根据本公约缔约国和签署国总和不少于三分之
的缔约国或签署国的请求,保存人应当召开缔约国和签署国会议,指定监管当局和首席登记员,并拟定或修订附件第二节所述的条例。